Kinderpornografie, § 184b StGB

§ 184b StGB regelt, wann die Verbreitung sowie der Besitz von Kinderpornografie strafbar ist. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen hierzu.

Zunächst spricht das Gesetz von kinderpornographischen Schriften, meint damit aber alle Abbildungen die sexuelle Handlungen von, an sowie vor Kindern (die unter 14 Jahre alt sind) zum Gegenstand haben. Demzufolge ist nicht schon jede Aufnahme eines nackten oder nur teilweise bekleideten Körpers einer minderjährigen Person zugleich auch Kinderpornografie.

Vielmehr muss im Rahmen der Auswertung jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob eine Aufnahme kinderpornografisch ist. Hierbei ist die Altersbestimmung des abgebildeten Kindes oftmals streitig und insgesamt schwierig zu bestimmen.

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Auswertung kinderpornografischer Schriften bei der Polizei

Was sind kinderpornographische Schriften?

Auch wenn § 184b StGB noch von Verbreitung, Erwerb und Besitz „kinderpornographischer Schriften“ spricht, zählen dazu auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen sowie andere Darstellungen (vgl. § 11 Abs. 3 StGB). Kinderpornografisch sind Aufnahmen, die ein ganz bzw. teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sog. „Posing“) oder sexuelle Handlungen von, an sowie vor Kindern zeigen.

Wie ist die Altersgrenze bei kinderpornografischen Schriften?

Als Kinderpornografie sind nur Abbildungen von unter 14 Jahre alten Kindern strafbar. Ältere Kinder gelten nach dem Gesetz als Jugendliche und deren Abbildungen sind gemäß § 184c StGB als Jugendpornografie strafbar.

Was ist konkret in § 184b StGB verboten?

Grundsätzlich ist jeglicher Umgang mit Kinderpornografie verboten, und zwar auch mit sog. wirklichkeitsnahem Geschehen (§ 184b Abs. 2 und 4 StGB). Ausreichend ist, dass sich die Darstellung nach dem äußeren Erscheinungsbild wie Kinderpornografie darstellt.

Als verbotene Tathandlungen kommen nach § 184b StGB u.a. in Betracht:

  • Verbreiten (Abs. 1 Nr. 1a) bzw. Öffentliches Zugänglichmachen
  • Besitzverschaffung (Abs. 1 Nr. 2)
  • Herstellen (Abs. 1 Nr. 3)
  • Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben, Ein-/Ausfuhr
  • gewerbs- und bandenmäßiges Verbreiten (Abs. 2)
  • Besitz sowie Sich-Verschaffen (Abs. 3)

Verbreitung von Kinderpornografie

Für die Verbreitung reicht es aus, wenn eine kinderpornographische Datei an einen anderen Nutzer übertragen wird, wobei schon die teilweise Übertragung einer Datei ausreichen soll. Aus Sicht der Verteidigung kann man darüber streiten, ob die Übertragung nur eines Bytes ausreichen soll, um eine Strafbarkeit zu begründen. So sieht es jedoch die Rechtsprechung.

Auch die Übertragung in einem Messenger bzw. Chat (z.B. via Chatstep) ist ausreichend. In den letzten Jahren abgenommen hat dagegen das Verbreiten über Tauschbörsen, genauer gesagt in Filesharing-Netzwerken wie eMule, eDonkey oder eDonkey2000 (eD2K). Diese ist wohl durch die einfacheren Zugangsmöglichkeiten in Foren, Bilder-Hoster sowie nicht zuletzt dem sog. „Darknet“ teilweise abgelöst worden.

Öffentliches Zugänglichmachen

Neben der Verbreitung kommt auch ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wenn man Dateien online z.B. in einer Tauschbörse zur Verfügung stellt (passiert dort meist automatisch nach dem Download), letztlich aber unklar bleibt, ob diese auch abgerufen wurden. Dieses bloß öffentlich Zugänglichmachen wird genauso wie eine erfolgreiche Verbreitung bestraft, auch wenn niemand die Dateien ansieht oder lädt.

Besitzverschaffung

Besitzverschaffung meint, einer anderen Person den Besitz kinderpornografischer Schriften zu verschaffen. Strafbar ist nicht nur die vollendete, erfolgreiche Drittbesitzverschaffung, sondern bereits das Vorhaben, einem anderen den Besitz kinderpornografischer Aufnahmen zu verschaffen. Somit ist schon der Versuch wie eine vollendete Tathandlung strafbar.

Besitz von Kinderpornografie

Der praktisch häufigste Fall ist der Besitz kinderpornografischer Schriften.

Besitz ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit der Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Aufnahmen. Besitz ist außerdem ein Dauerdelikt, d.h. der Besitz währt solange fort wie die Möglichkeit eines Zugriffs besteht. Wer im Keller einen Karton mit alten, lange vergessenen Festplatten hat und auf einer dieser Festplatten befinden sich Aufnahmen aus Jugendtagen, die heute als kinderpornografisch einzustufen wären, besitzt diese auch heute noch. Eben weil dieser Besitz (noch) fortbesteht, sind auch die Strafen anwendbar, die heute für diesen Besitz gelten. Ab 2021 wird dies als Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe bestraft.

Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften

Neben dem Besitz ist aber auch das Sich-Verschaffen von Besitz strafbar. Anders als bei der Besitzverschaffung für andere Personen, ist hier die Besitzverschaffung für sich selbst gemeint. Auch hier gilt wieder, dass schon der Versuch (z.B. eine Vorbereitungshandlung) wie eine vollendete, erfolgreiche Tat bestraft wird. Wer also in der Hoffnung, strafbare Bilder im Internet zu finden, danach sucht, wird so bestraft, als ob er genau diese Bilder gefunden und heruntergeladen hätte, um sich daran den Besitz zu verschaffen. Und zwar auch dann, wenn das Vorhaben von vornherein aussichtslos war, z.B. weil man auf Google danach gesucht hat. Denn natürlich würde man kinderpornografische Bilder nicht einfach so bei Google finden.

Sonderfall: Cybergrooming

In diese Kategorie fallen dagegen auch Fälle von sog. Cybergrooming, in denen Kinder dazu animiert werden sollen, Nacktfotos von sich über einen Chat (z.B. via Snapchat) zu senden. Dies ist als Sich-Verschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar.

Wie hoch ist die Strafe für Verbreitung von Kinderpornografie?

Die Strafe für die Verbreitung von Kinderpornografie wird im Jahr 2021 deutlich verschärft. Ein entsprechendes Gesetz ist bereits auf dem Weg.

Geplante Änderungen:

  • Strafe derzeit: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
  • Strafe nach Inkrafttreten: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

Als Strafe sieht das Gesetz (noch) eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten für jeden einzelnen Vorgang der Verbreitung vor. Durch die Gesetzesänderung wird die Verbreitung ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Wie hoch ist die Strafe für Besitz von Kinderpornografie?

Auch für den bloßen Besitz gilt künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das ist systematisch zwar Unsinn, hat den Gesetzgeber aber nicht davon abgehalten, den Besitz vom Strafmaß her mit der Verbreitung gleichzusetzen und als Verbrechen einzustufen.

  • Strafe derzeit: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
  • Strafe nach Inkrafttreten: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren

Besonders zu beachten ist, dass die verschärften Strafen auch für einen „Altbesitz“ gelten, also einen bereits mehrere Jahre bestehenden Besitz (sog. Dauerdelikt → siehe oben).

Muss ich ins Gefängnis oder bekomme ich noch Bewährung?

Die Möglichkeit, für den Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie ins Gefängnis zu kommen, ist bei einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe deutlich gestiegen.

Diese Strafe kann zwar theoretisch noch zur Bewährung ausgesetzt werden (bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe), dafür sind aber besondere Umstände notwendig, die für den Beschuldigten sprechen (vgl. § 56 Abs. 2 StGB). Hier gibt es einige erfolgversprechende Ansatzpunkte:

Therapie statt Strafe

Nach unserer Erfahrung wird von Staatsanwaltschaften sowie Gerichten sehr hoch anerkannt, dass der Beschuldigte selbst den Entschluss gefasst hat, sich in Therapie zu begeben. Hier ist eine Sexualtherapie gemeint, die die Ursachen dafür aufarbeitet, warum der Beschuldigte sich diese Kinderpornografie verschafft hat. Wir arbeiten hierfür eng mit einem anerkannten Sexualtherapeuten zusammenarbeiten, den unsere Mandanten frühzeitig konsultieren, sofern sie dies selbst für erforderlich halten.

Der entscheidende Vorteil für unsere Mandanten: Derartige Therapieplätze sind schwierig zu bekommen, die Wartelisten häufig lang. Durch unsere Kooperation erhalten Mandanten hier allerdings zeitnah einen Termin für eine erste Konsultation. Verläuft diese zur beiderseitigen Zufriedenheit, kann die Therapie bereits frühzeitig begonnen werden.

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