Kinderpornografie, § 184b StGB

§ 184b StGB regelt, wann die Verbreitung sowie der Besitz von Kinderpornografie strafbar ist. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen hierzu.

Zunächst spricht das Gesetz von kinderpornographischen Inhalten, meint damit aber alle Abbildungen die sexuelle Handlungen von, an sowie vor Kindern (die unter 14 Jahre alt sind) zum Gegenstand haben. Demzufolge ist nicht schon jede Aufnahme eines nackten oder nur teilweise bekleideten Körpers einer minderjährigen Person zugleich auch Kinderpornografie.

Vielmehr muss im Rahmen der Auswertung jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob eine Aufnahme kinderpornografisch ist. Hierbei ist die Altersbestimmung des abgebildeten Kindes oftmals streitig und insgesamt schwierig zu bestimmen.

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Auswertung kinderpornografischer Inhalte bei der Polizei

Was sind kinderpornographische Inhalte?

Wenn § 184b StGB von Verbreitung, Erwerb und Besitz „kinderpornographischer Inhalte“ spricht, zählen dazu auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen sowie andere Darstellungen (vgl. § 11 Abs. 3 StGB). Kinderpornografisch sind Aufnahmen, die ein ganz bzw. teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sog. „Posing“) oder sexuelle Handlungen von, an sowie vor Kindern zeigen.

Wie ist die Altersgrenze bei kinderpornografischen Inhalten?

Als Kinderpornografie sind nur Abbildungen von unter 14 Jahre alten Kindern strafbar. Ältere Kinder gelten nach dem Gesetz als Jugendliche und deren Abbildungen sind gemäß § 184c StGB als Jugendpornografie strafbar.

Was ist konkret in § 184b StGB verboten?

Grundsätzlich ist jeglicher Umgang mit Kinderpornografie verboten, und zwar auch mit sog. wirklichkeitsnahem Geschehen (§ 184b Abs. 2 und 4 StGB). Ausreichend ist, dass sich die Darstellung nach dem äußeren Erscheinungsbild wie Kinderpornografie darstellt.

Als verbotene Tathandlungen kommen nach § 184b StGB u.a. in Betracht:

  • Verbreiten (Abs. 1 Nr. 1a) bzw. Öffentliches Zugänglichmachen
  • Besitzverschaffung (Abs. 1 Nr. 2)
  • Herstellen (Abs. 1 Nr. 3)
  • Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben, Ein-/Ausfuhr
  • gewerbs- und bandenmäßiges Verbreiten (Abs. 2)
  • Besitz sowie Sich-Verschaffen (Abs. 3)

Verbreitung von Kinderpornografie

Für die Verbreitung reicht es aus, wenn eine kinderpornographische Datei an einen anderen Nutzer übertragen wird, wobei schon die teilweise Übertragung einer Datei ausreichen soll. Aus Sicht der Verteidigung kann man darüber streiten, ob die Übertragung nur eines Bytes ausreichen soll, um eine Strafbarkeit zu begründen. So sieht es jedoch die Rechtsprechung.

Auch die Übertragung in einem Messenger bzw. Chat (z.B. via Chatstep) ist ausreichend. In den letzten Jahren abgenommen hat dagegen das Verbreiten über Tauschbörsen, genauer gesagt in Filesharing-Netzwerken wie eMule, eDonkey oder eDonkey2000 (eD2K). Diese ist wohl durch die einfacheren Zugangsmöglichkeiten in Foren, Bilder-Hoster sowie nicht zuletzt dem sog. „Darknet“ teilweise abgelöst worden.

Öffentliches Zugänglichmachen

Neben der Verbreitung kommt auch ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wenn man Dateien online z.B. in einer Tauschbörse zur Verfügung stellt (passiert dort meist automatisch nach dem Download), letztlich aber unklar bleibt, ob diese auch abgerufen wurden. Dieses bloß öffentlich Zugänglichmachen wird genauso wie eine erfolgreiche Verbreitung bestraft, auch wenn niemand die Dateien ansieht oder lädt.

Besitzverschaffung

Besitzverschaffung meint, einer anderen Person den Besitz kinderpornografischer Inhalte zu verschaffen. Strafbar ist nicht nur die vollendete, erfolgreiche Drittbesitzverschaffung, sondern bereits das Vorhaben, einem anderen den Besitz kinderpornografischer Aufnahmen zu verschaffen. Somit ist schon der Versuch wie eine vollendete Tathandlung strafbar.

Besitz von Kinderpornografie

Der praktisch häufigste Fall ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte.

Besitz ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit der Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Aufnahmen. Besitz ist außerdem ein Dauerdelikt, d.h. der Besitz währt solange fort wie die Möglichkeit eines Zugriffs besteht. Wer im Keller einen Karton mit alten, lange vergessenen Festplatten hat und auf einer dieser Festplatten befinden sich Aufnahmen aus Jugendtagen, die heute als kinderpornografisch einzustufen wären, besitzt diese auch heute noch. Eben weil dieser Besitz (noch) fortbesteht, sind auch die Strafen anwendbar, die heute für diesen Besitz gelten. Ab 2021 wird dies als Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe bestraft.

Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte

Neben dem Besitz ist aber auch das Sich-Verschaffen von Besitz strafbar. Anders als bei der Besitzverschaffung für andere Personen, ist hier die Besitzverschaffung für sich selbst gemeint. Auch hier gilt wieder, dass schon der Versuch (z.B. eine Vorbereitungshandlung) wie eine vollendete, erfolgreiche Tat bestraft wird. Wer also in der Hoffnung, strafbare Bilder im Internet zu finden, danach sucht, wird so bestraft, als ob er genau diese Bilder gefunden und heruntergeladen hätte, um sich daran den Besitz zu verschaffen. Und zwar auch dann, wenn das Vorhaben von vornherein aussichtslos war, z.B. weil man auf Google danach gesucht hat. Denn natürlich würde man kinderpornografische Bilder nicht einfach so bei Google finden.

Sonderfall: Cybergrooming

In diese Kategorie fallen dagegen auch Fälle von sog. Cybergrooming, in denen Kinder dazu animiert werden sollen, Nacktfotos von sich über einen Chat (z.B. via Snapchat) zu senden. Dies ist als Sich-Verschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar.

Wie hoch ist die Strafe für die Verbreitung und den Besitz von Kinderpornografie?

Als Strafe für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für jeden einzelnen Vorgang der Verbreitung vor. Auch für den bloßen Besitz eines Bildes gilt eine Mindeststrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Noch bis Juni 2024 sah dies jedoch ganz anders aus: Bis zu diesem Zeitpunkt sah das Gesetz für die Verbreitung und den Besitz jeweils noch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Dies hatte zur Konsequenz, dass für jedes einzelne strafbare Bild ausnahmslos mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zu verhängen war.
Diese Mindeststrafe hat jedoch in der Praxis zu erheblichen Problemen geführt. Insbesondere drohte Personen, die strafbare Dateien ungewollt – etwa im Rahmen einer WhatsApp-Eltern-Gruppe – zugespielt bekommen haben, eine Mindeststrafe von einem Jahr. Ähnlich war es auch im Falle von Lehrern, die bei Schülern kinderporenografisches Material auf dem Handy entdeckt und es weitergeleitet haben, um betroffene Eltern zu alarmieren. Diese Personen hatten selbst letztlich nie Interesse an den inkriminierten Dateien und wollten andere lediglich warnen. Dennoch mussten diese mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, denn der Tatbestand setzt nicht voraus, dass man ein sexuelles Interesse an den Dateien hat. D.h. auch wer kein Interesse an den Dateien hat, sie aber dennoch besitzt oder weiterleitet macht sich strafbar.

Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und daher am 28.06.2024 das Gesetz geändert und den Strafrahmen auf drei bzw. sechs Monate im Mindestmaß gesenkt, wie bereits angesprochen. Diese Änderung ermöglicht es den Staatsanwaltschaften und Gerichten flexibel und verhältnismäßig auf jeden Einzelfall zu reagieren. Denn bei einer Mindeststrafe von unter einem Jahr sind auch Einstellungen, beispielsweise gegen eine Geldauflage oder wegen Geringfügigkeit, nun möglich.

Muss ich ins Gefängnis oder bekomme ich noch Bewährung?

Die Möglichkeit, für den Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie ins Gefängnis zu kommen, ist bei einer Strafe von mindestens drei bzw. sechs Monaten durchaus realistisch vorhanden. Letztlich hängt die konkrete Strafe aber unter anderem davon ab, wie viele inkriminierte Bilder aufgefunden wurden, ob (einschlägige) Vorstrafen vorhanden sind, welchen „Schweregrad“ die Dateien aufweisen und ob beispielsweise die Taten eingeräumt wurden.

Die Strafe kann dann bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren theoretisch noch zur Bewährung ausgesetzt werden, dafür sind aber besondere Umstände notwendig, die für den Beschuldigten sprechen (vgl. § 56 Abs. 2 StGB). Hier gibt es einige erfolgversprechende Ansatzpunkte:

Therapie statt Strafe

Nach unserer Erfahrung wird von Staatsanwaltschaften sowie Gerichten sehr hoch anerkannt, dass der Beschuldigte selbst den Entschluss gefasst hat, sich in Therapie zu begeben. Hier ist eine Sexualtherapie gemeint, die die Ursachen dafür aufarbeitet, warum der Beschuldigte sich diese Kinderpornografie verschafft hat. Wir arbeiten hierfür eng mit einem anerkannten Sexualtherapeuten zusammenarbeiten, den unsere Mandanten frühzeitig konsultieren, sofern sie dies selbst für erforderlich halten.

Der entscheidende Vorteil für unsere Mandanten: Derartige Therapieplätze sind schwierig zu bekommen, die Wartelisten häufig lang. Durch unsere Kooperation erhalten Mandanten hier allerdings zeitnah einen Termin für eine erste Konsultation. Verläuft diese zur beiderseitigen Zufriedenheit, kann die Therapie bereits frühzeitig begonnen werden.

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