Jugendpornografie, § 184c StGB

§ 184c StGB regelt, wann die Verbreitung sowie der Besitz von Jugendpornografie strafbar ist. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen hierzu.

Zunächst spricht das Gesetz von jugendpornographischen Schriften, meint damit aber alle Abbildungen die sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen (die über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind) zum Gegenstand haben. Ist die Altersbestimmung schon bei Kinderpornografie schwierig, ist bei Jugendpornografie oftmals nahezu unmöglich, sicher zu sagen, welches Alter die abgebildete Person hat.

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Auswertung jugendpornografischer Schriften bei der Polizei

Was sind jugendpornographische Schriften?

Auch wenn § 184c StGB von Verbreitung, Erwerb sowie Besitz „jugendpornographischer Schriften“ spricht, zählen dazu auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen sowie andere Darstellungen (vgl. § 11 Abs. 3 StGB). Jugendpornografisch sind Aufnahmen, die ganz bzw. zumindest teilweise unbekleidete Jugendliche zwischen 14-17 Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sog. „Posing“) oder sexuelle Handlungen von, an und vor Jugendlichen zeigen.

Was ist konkret in § 184c StGB verboten?

Grundsätzlich ist jeglicher Umgang mit Jugendpornografie verboten, und zwar auch mit sog. wirklichkeitsnahem Geschehen (§ 184c Abs. 2 StGB). Es genügt, dass sich eine Darstellung nach dem äußeren Erscheinungsbild wie Jugendpornografie darstellt.

Als verbotene Tathandlungen kommen nach § 184c StGB u.a. in Betracht:

  • Verbreiten (Abs. 1 Nr. 1a) bzw. Öffentliches Zugänglichmachen
  • Besitzverschaffung (Abs. 1 Nr. 2)
  • Herstellen (Abs. 1 Nr. 3)
  • Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben, Ein-/Ausfuhr
  • gewerbs- und bandenmäßiges Verbreiten (Abs. 2)
  • Besitz sowie Sich-Verschaffen (Abs. 3)

Ausnahme: Jugendpornografie zum persönlichen Gebrauch

Zur Strafbarkeit gibt es eine praktisch bedeutsame Ausnahme: Die Herstellung und der Besitz jugendpornografischer Aufnahmen sind dann nicht strafbar, wenn diese ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurden.

Besitz von Jugendpornografie

Der praktisch häufigste Fall ist der Besitz jugendpornografischer Schriften.

Besitz ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit der Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Aufnahmen. Besitz ist außerdem ein Dauerdelikt, d.h. der Besitz währt solange fort wie die Möglichkeit eines Zugriffs besteht. Wer im Keller einen Karton mit alten, lange vergessenen Festplatten hat und auf einer dieser Festplatten befinden sich Aufnahmen aus Jugendtagen, die heute als jugendpornografisch einzustufen sind, besitzt diese auch heute noch. Eben weil dieser Besitz (noch) fortbesteht, sind auch die aktuell geltenden Strafen anwendbar.

Besitzverschaffung von Jugendpornografie

Neben dem Besitz ist aber auch das Sich-Verschaffen von Besitz strafbar. Anders als bei der Besitzverschaffung für andere Personen, ist hier die Besitzverschaffung für sich selbst gemeint. Auch hier gilt wieder, dass schon der Versuch (z.B. eine Vorbereitungshandlung) wie eine vollendete, erfolgreiche Tat bestraft wird. Wer also in der Hoffnung, strafbare Bilder im Internet zu finden, danach sucht, wird so bestraft, als ob er genau diese Bilder gefunden und heruntergeladen hätte, um sich daran den Besitz zu verschaffen.

Cybergrooming als Sich-Verschaffen

In diese Kategorie fallen dagegen auch Fälle von sog. Cybergrooming, in denen Jugendliche dazu animiert werden sollen, Nacktfotos von sich über einen Chat (z.B. Snapchat) zu senden. Dies ist als Sich-Verschaffen nach § 184c Abs. 3 StGB strafbar. Zu beachten ist allerdings die oben erwähnte Ausnahme zum persönlichen Gebrauch (§ 184c Abs. 4 StGB).

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