Vertrauen Sie beim Vorwurf der Verbreitung oder des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB nicht irgendeinem Anwalt, sondern unserer Expertise. In mehr als 100 Verfahren bundesweit konnten wir Mandanten helfen und sogar die Haftstrafe erfolgreich verhindern. Allein ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen qualifizierten Rat und Beistand gewähren!
Sie können sich jederzeit vertrauensvoll mit Ihren Problemen an unsere Kanzlei wenden. Sie werden sehen, dass Sie danach wieder ruhiger schlafen!
Vorwurf Kinderpornografie
Der Tatvorwurf in der Vorladung oder im Durchsuchungsbeschluss klingt erst einmal „hart“: Verbreitung oder Besitz von Kinderpornografie. Aber eigentlich wissen Sie ja, dass es nicht in Ordnung war, sich solche Aufnahmen anzusehen bzw. diese auf die Festplatte zu laden. Aber dennoch haben Sie dies immer wieder getan, der Drang war aber irgendwie stärker.
Vielleicht haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, dass Sie ein „Problem“ haben könnten, wussten aber nicht, wie Sie dieses angehen sollten. Oder haben sich nicht getraut. Wem soll man sowas schon anvertrauen?
Jetzt handeln: Mandat online erteilen!
Jetzt ist es aber dringend an der Zeit zu handeln, Sie sollten keine Zeit verlieren, sondern müssen sich sofort an einen spezialisierten Anwalt wenden. Also worauf warten Sie noch? In einer Minute – länger dauert es nicht – können Sie uns Ihr Mandat online erteilen.
Verteidigungsstrategie: Therapie statt Strafe
Einmalig dürfte unsere Verteidigungsstrategie sein: Wir arbeiten eng mit einem anerkannten Sexualtherapeuten zusammenarbeiten, den unsere Mandanten frühzeitig konsultieren, sofern sie dies selbst für erforderlich halten. Damit ist der erste Schritt erfolgreich getan! Dies wird von Staatsanwaltschaften und Gerichten unserer Erfahrung nach sehr geschätzt.
Was sollen Menschen, die gelegentlich Kinderpornografie konsumiert haben im Gefängnis? Eine erfolgversprechende Therapie ist insgesamt besser geeignet, wirksam einer sexuellen Übergriffigkeit vorzubeugen und zugleich eine Rückfälligkeit zu verhindern.
Besondere Bedeutung erlangt diese Therapie vor allem, wenn der Beschuldigte mit Kindern zusammenlebt. Die Ermittlungsbehörden benachrichtigen nach Nr. 35 MiStra das Jugendamt über das laufende Strafverfahren wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Sofern dies der Fall sein sollte, arbeiten wir außerdem mit qualifizierten Rechtsanwälten für Familienrecht zusammen, um hier die notwendigen Schritte zu ergreifen.
Genaue Analyse der Auswertung
Zentrale Bedeutung für das weitere Verfahren kommt einer genauen Analyse der Auswertung der Datenträger durch die Ermittlungsbehörden zu. Hier erleben wir leider immer wieder, dass andere Anwälte diese Analyse nur oberflächlich oder gar nicht nachprüfen.
Zwar sind die Auswertegutachten in der Regel umfangreich (teilweise mehr als 100 Seiten) und sicherlich hinsichtlich der technischen Abläufe schwierig zu verstehen, aber andererseits steht für den Mandanten „viel auf dem Spiel“. Wenn man weiß wonach man sucht, ist vor allem für den Mandanten viel zu gewinnen, denn jedes Gutachten enthält Schwachstellen und vielleicht sogar Fehler, die dem Beschuldigten nützen.
Typische Fehlerquellen
Die Fehler in diesen Auswertungen sind schwierig zu finden und erfordern hohen technischen Sachverstand. Gleichwohl führen diese aber dazu, dass dem Beschuldigten der Besitz oder die Verbreitung von viel mehr Dateien vorgeworfen wird. Oftmals handelt es dabei auch um Dateien, die zwar forensisch wiederhergestellt wurden, in Wirklichkeit jedoch längst gelöscht waren. Hier stellt sich dann die rechtlich bedeutsame Frage des Besitzwillens.
Regelmäßig zu Problemen führt auch die Einordnung sog. „Thumbnail“-Dateien – also von Vorschaubildern. Diese sind ein Indiz dafür, dass sich die Originaldateien früher im Besitz des Beschuldigten befunden haben könnten. Zu beachten ist hier aber die Frage der Verjährung.
Ihr spezialisierter Anwalt
Unsere Kanzlei in Hamburg und Berlin ist wegen zahlreicher Verfahren im Umgang mit dem Tatvorwurf Kinderpornografie sehr erfahren. Deshalb finden Sie an beiden Standorten jeweils einen hoch spezialisierten Anwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht. Darüber hinaus sind wir für unsere Mandanten bundesweit vor allen Gerichten und in allen Instanzen tätig.
Aufgrund unserer Spezialisierung übernehmen wir jedoch keine Pflichtverteidigung wegen dieses Tatvorwurfs. Sie müssen uns daher selbst bezahlen! Sprechen Sie uns an, wir können sicher eine Ratenzahlung vereinbaren.