Besitz von Kinderpornografie

§ 184b Abs. 3 StGB regelt, dass der Besitz von Kinderpornografie strafbar ist. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen hierzu.

Zunächst spricht das Gesetz von kinderpornographischen Inhalten, meint damit aber alle Abbildungen die sexuelle Handlungen von, an sowie vor Kindern (die unter 14 Jahre alt sind) zum Gegenstand haben. Demzufolge ist nicht schon jede Aufnahme eines nackten oder nur teilweise bekleideten Körpers einer minderjährigen Person zugleich auch Kinderpornografie.

Der Besitz ist die häufigste Form des Umgangs mit Kinderpornografie. Die Schwelle, ab dem ein solcher angenommen wird, liegt niedrig. Gleichwohl sind die Strafen auch für den Besitz vergleichsweise hoch. Das Gesetz sieht ab 2021 eine Mindeststrafe von 1 Jahr vor.

Ab wann wird Besitz von Kinderpornografie angenommen?

Die Rechtsprechung nimmt einen Besitz von Kinderpornografie bereits an, wenn ein Bild nur in den Arbeitsspeicher eines Geräts geladen wird. Also selbst dann, wenn der Anwender die Abbildung nicht bewusst auf der Festplatte speichert, reicht dies für die Besitzverschaffung aus. Wir halten dieses Verständnis der Rechtsprechung für falsch. Jedenfalls muss zumindest der Besitzwille hinzutreten, also das Wissen um sowie das Wollen der Speicherung.

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Weitere Grenzfälle sind regelmäßig die automatisierte, systembedingte Speicherung z.B. als temporäre Dateien oder im (Browser-) Cache. Oftmals weiß der Nutzer nicht einmal, dass die Dateien überhaupt und wenn, dann wo diese gespeichert werden.

Was meint das Gesetz mit Besitz bzw. Besitzverschaffung?

Die Vorschrift des § 184b Abs. 3 StGB ist äußerst kompliziert formuliert:

Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Neben dem bloßen Besitz ist demzufolge auch der Abruf sowie die Besitzverschaffung unter Strafe gestellt. Unter Besitz wird juristisch ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis verstanden mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Zugriffs auf die Inhalte. Daneben ist allerdings auch das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte strafbar. Dies ist sehr weit zu verstehen.

Hier gilt nämlich, dass schon der Versuch (z.B. Vorbereitungshandlung) wie eine vollendete, erfolgreiche Tat bestraft wird. Wer also in der Hoffnung, strafbare Bilder im Internet zu finden, danach sucht, wird so bestraft, als ob er genau diese Bilder gefunden und heruntergeladen hätte, um sich daran den Besitz zu verschaffen. Und zwar auch dann, wenn dieses Vorhaben von vornherein aussichtslos war, weil man so gar keine strafbaren Inhalte finden konnte.

Besitz von Kinderpornografie als Dauerdelikt

Besitz gilt außerdem als Dauerdelikt, d.h. das Delikt währt solange fort wie die Möglichkeit eines Zugriffs besteht. Wer im Keller einen Karton mit alten, lange vergessenen Festplatten hat und auf einer dieser Festplatten befinden sich Aufnahmen aus Jugendtagen, die heute als kinderpornografisch einzustufen wären, besitzt diese auch heute noch. Eben weil dieser (noch) fortbesteht, sind auch die Strafen anwendbar, die heute dafür gelten. Ab 2021 also als Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe.

Als Anwalt kann man somit gar nicht genug davor warnen, solche alten und überhaupt nicht mehr benötigten Datenträger dennoch aufzubewahren. Man kann nie sicher wissen, was sich noch für Dateien auf dieser Festplatte befinden.

Wie hoch ist die Strafe für Besitz von Kinderpornografie?

Auch für den bloßen Besitz gilt künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das ist systematisch zwar Unsinn, hat den Gesetzgeber aber nicht davon abgehalten, den Besitz vom Strafmaß her mit der Verbreitung gleichzusetzen und als Verbrechen einzustufen.

  • Strafe derzeit: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
  • Strafe nach Inkrafttreten: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren

Besonders zu beachten ist, dass die verschärften Strafen auch für einen „Altbesitz“ gelten, auch wenn dieser bereits viele Jahre besteht (sog. Dauerdelikt → siehe oben).

Muss ich ins Gefängnis oder bekomme ich noch Bewährung?

Die Möglichkeit dafür ins Gefängnis zu kommen, ist bei einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe deutlich gestiegen.

Diese Strafe kann zwar theoretisch noch zur Bewährung ausgesetzt werden (bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe), dafür sind aber besondere Umstände notwendig, die für den Beschuldigten sprechen (vgl. § 56 Abs. 2 StGB). Hier gibt es einige erfolgversprechende Ansatzpunkte:

Therapie statt Strafe

Nach unserer Erfahrung wird von Staatsanwaltschaften sowie Gerichten sehr hoch anerkannt, dass der Beschuldigte selbst den Entschluss gefasst hat, sich in Therapie zu begeben. Hier ist eine Sexualtherapie gemeint, die die Ursachen dafür aufarbeitet, warum der Beschuldigte sich diese Kinderpornografie verschafft hat. Wir arbeiten hierfür eng mit einem anerkannten Sexualtherapeuten zusammenarbeiten, den unsere Mandanten frühzeitig konsultieren, sofern sie dies selbst für erforderlich halten.

Der entscheidende Vorteil für unsere Mandanten: Derartige Therapieplätze sind schwierig zu bekommen, die Wartelisten häufig lang. Durch unsere Kooperation erhalten Mandanten hier allerdings zeitnah einen Termin für eine erste Konsultation. Verläuft diese zur beiderseitigen Zufriedenheit, kann die Therapie bereits frühzeitig begonnen werden.

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