Strafverfahren: Kinderpornografie

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie eigentlich ab?

Meist beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, seltener mit einer Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter. Dadurch erfahren Sie jedoch erst, dass ein Strafverfahren gegen Sie läuft, das Ermittlungsverfahren beginnt schon wesentlich früher.

Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie

Das Ermittlungsverfahren beginnt meist mit einem Hinweis auf verdächtige Abbildungen, die als Kinderpornografie oder Jugendpornografie einzustufen sein könnten. Ein Großteil dieser Hinweise stammt von der US-Organisation NCMEC an das Bundeskriminalamt (BKA), andere erlangt das BKA selbst durch operative Ermittlungsvorgänge z.B. im sog. Darknet. Dass man sich im Internet frei und anonym bewegen könnte ist ein weit verbreiteter Irrglaube!

Der Hinweis ist zunächst regelmäßig noch sehr vage, es gibt eine IP-Adresse, E-Mail Adresse oder eine Handynummer. Die Polizei veranlasst dann eine Bestandsdatenabfrage, woraufhin sie dann den Anschlussinhaber oder Nutzer der E-Mail Adresse bzw. Handynummer erhält. In den meisten Fällen gilt auch hier: Anonymität gibt es nicht, es sei denn, man hat besondere Sicherheitsvorkehrungen unternommen, z.B. die Nutzung von VPN-Servern.

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten

Ist der Anschlussinhaber ermittelt, rückt die Polizei zu einer Hausdurchsuchung aus, um alle Datenträger zu beschlagnahmen. Diese Durchsuchung findet häufig sehr früh morgens statt, noch bevor der Durchschnittsbürger das Haus verlässt, um zur Arbeit zu fahren.

Hat die Polizei sämtliche Datenträger bei Ihnen sichergestellt, beginnt die eigentliche Arbeit der Auswertung. Es gilt festzustellen, ob Sie weitere Kinderpornografie o.ä. besitzen. Hierzu werden die Datenträger auf kinderpornografische Inhalte durchsucht. Ist die Suche erfolglos, endet das Ermittlungsverfahren in der Regel durch eine Einstellung mangels Tatverdacht und Sie erhalten all Ihre technischen Geräte und Datenträger zurück.

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Andernfalls beginnt das eigentliche Strafverfahren.

Strafverfahren wegen Kinderpornografie

Das Strafverfahren untergliedert sich in

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren (nach Anklageerhebung)
  • Hauptverfahren mit der Hauptverhandlung
  • Rechtsmittelverfahren: Berufung und/oder Revision
  • Strafvollstreckungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht einer Verbreitung oder eines Besitzes von Kinderpornografie vorliegt. Dieser Tatverdacht liegt vor, wenn die Auswertung kinderpornografische Inhalte auf Ihren Datenträgern ergibt. In diesem Fall erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie und das zuständige Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob die von der Staatsanwaltschaft dargelegte Anklage schlüssig und eine Verurteilung aufgrund der Beweismittel zu erwarten ist.

Dann eröffnet dieses zuständige Gericht das Hauptverfahren und beraumt einen Termin zur Hauptverhandlung an. Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt. Am Ende der Hauptverhandlung steht der Freispruch oder das Urteil falls das Verfahren nicht vorher noch durch Einstellung endet.

Am Ende wird alles gut! Wenn es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende.“
Oscar Wilde (1854-1900)

Endet die Hauptverhandlung nicht wie gewünscht, gibt es die Möglichkeit des Rechtsmittels, der Berufung oder Revision. Dadurch wird das Verfahren entweder vor einem Gericht höherer Instanz (Landgericht) neu verhandelt oder das Urteil auf Rechtsfehler geprüft (Revision). War die Anklage ursprünglich zum Amtsgericht, stehen sogar beide Rechtsmittel zur Verfügung, also Berufung und Revision. Sobald das Urteil im Strafverfahren rechtskräftig ist, beginnt das Strafvollstreckungsverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt wird die Geldstrafe bezahlt oder die Bewährung überwacht. Im schlimmsten Fall findet hier in Haft der Strafvollzug statt.

Hauptverhandlung wegen Kinderpornografie

Die Hauptverhandlung ist in der Regel – abgesehen vom Strafvollzug – der unangenehmste Teil im Strafverfahren. Der Beschuldigte muss sich vor Gericht für seine Taten verantworten, wobei die Hauptverhandlung öffentlich stattfindet. Allerdings kann der Rechtsanwalt einen Ausschluss der Öffentlichkeit, zumindest für Teile der Hauptverhandlung beantragen.

Spätestens vor der Hauptverhandlung wird der Rechtsanwalt eine Verteidigungsstrategie mit seinem Mandanten besprechen. Diese kann z.B. ein Geständnis beinhalten, um eine günstige Strafe zu erhalten. Hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Sexualtherapie begonnen, wird das Gericht dies außerdem würdigen.

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