Kündigung bei Verdacht des § 184b StGB

Ihnen wird der Besitz oder Erwerb von kinderpornographischen Inhalten am Arbeitsplatz vorgeworfen und Ihnen droht die Kündigung oder der Verlust des Beamtenstatus?

In diesem Text erhalten Sie weitere weitere Informationen zu den Voraussetzungen einer Kündigung bei Verdacht des § 184b StGB. Zudem wird auch auf die Möglichkeit des Verlustes des Beamtenstatus eingegangen. Der Tatbestand des § 184b StGB wird in einem anderen Text ausführlich erläutert.

Voraussetzungen einer Kündigung

Der Arbeitnehmer genießt, nach der Beendigung der Probezeit (sechs Monate) und einer Unternehmensgröße von min. 10 Angestellten, den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Eine Kündigung ist wirksam wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Sozial gerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder dringliche betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 KSchG). Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit von einer ordentlichen oder unordentlichen (fristlose) Kündigung Gebrauch zu machen. Eine ordentliche Kündigung kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ausgesprochen werden und hat eine Frist von 4 Wochen (§ 622 BGB). Für eine außerordentliche bedarf es nicht der vorgesehenen Frist von 4 Wochen. Es bedarf allerdings einem wichtigen Grund zudem muss es dem Arbeitgeber unzumutbar sein den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.

Straftat in der Freizeit

Sollten Sie außerhalb ihres Dienstes eine Straftat (§ 184b StGB) begangen haben, kann dies ein Grund für den Arbeitgeber sein das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies ist aber nur möglich bei einem Bezug zu arbeitsvertraglichen Pflichten/Tätigkeiten, außerdem muss zudem ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verletzt worden sein.

Reicht der Verdacht einer scheinbar begangenen Straftat (§ 184b StGB) als Grund aus?

Eine sogenannte Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung auf ein nicht erwiesenes strafbares bzw. vertragswidriges Verhalten stützt.
Diese kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklären, aber nur wenn der Arbeitgeber einen dringenden Verdacht eines erheblichen pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erkennen kann. Dabei reicht eine Behauptung oder eine vage Vermutung nicht aus.
Sollte Ihre Unschuld bewiesen worden sein wird sich der Arbeitgeber schwer damit tun mögliche Gründe zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu finden. Somit könne sie gegen die Verdachtskündigung rechtlich vorgehen.
Der Arbeitgeber hat den Sachverhalt mit allen ihm zustehenden Mitteln aufzuklären und den Arbeitnehmer zu dem aufgekommenen Verdacht anzuhören. Sollte nach dieser Untersuchung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das pflichtwidrige Verhalten sprechen kann dieser den Arbeitnehmer, je nach schwere der Tat, außerordentlich (fristlos) oder auch ordentlich Kündigen.

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Beendigung des Beamtenstatus bei § 184b Verdacht

Ein Beamter/in kann nicht ohne weiteres aus diesem Verhältnis entfernt werden. Es ist von dem Ausgang des Strafverfahrens abhängig, dabei spielt es keine Rolle ob dieser die Tat in seiner Freizeit oder bei Ausführung seiner Pflichten vollendet hat. Wird ein Urteil von einem Jahr oder höher gefällt -unabhängig davon ob es als Bewährung (§ 56 StGB) ausgesetzt wurde- kann der Dienst liquidiert werden (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG). Allerdings ist zu beachten, dass es zwischen einem Urteil und einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren zu einer Bindungswirkung kommt. Sollte es zu einer Verurteilung wegen der Verbreitung und dem Besitz kinderpornographischen Inhalten kommen kann ein Beamter entlassen werden, aufgrund eines erheblichen Vertrauensverlustes und einer Beschädigung des Ansehens des Beamtenstatus. Ferner kommt auch ein schweres Dienstvergehen gemäß § 77 Abs.1 Satz 1 BBG in betracht.

Verhältnismäßigkeit des Disziplinarverfahren

Ein Disziplinarverfahren kommt zur Anwendung bei Verletzungen dienstlicher Pflichten. das Verfahren kann parallel zu einem Strafverfahren stattfinden. Die Maßnahmen eines Disziplinarverfahren müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. ferner darf die Art der Maßnahme nicht dem Übermaß entsprechen. Die Arten der zu treffenden Maßnahmen bestimmt sich nach dem § 13 Abs.1 Satz 1 BDG. Danach bemisst sich die Maßnahme nach dem Persönlichkeitsbild des Beamten, zudem soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

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